Tanz und Vergnügen verboten, Gedenken verordnet
Es ist Wochenende. Du musst nicht arbeiten und nicht lernen und würdest gerne feiern gehen. Doch dann das: Tanzverbot!! Auch heute noch gilt das sogenannte Tanzverbot an so genannten "Stillen Feiertagen". Entstanden in einer Zeit, in der die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirchen in Deutschland normal war. Doch heutzutage ein Anachronismus in einem säkularen Staat.
Feiertage als Tage des Gedenkens und der Würdigung
In allen Ländern der Erde gibt es Tage, an denen zum Gedenken oder der Würdigung eines bestimmten Ereignisses die Arbeit weitgehend ruht. Manche Tage sind international verbreitet (Neujahrstage / Neujahrsfeste), andere sind mitunter regional begrenzt. Diese Tage haben je nach kultureller Prägung weltlichen oder religiösen Charakter. Wo Religionen über Jahrhunderte das gesellschaftliche Leben geprägt haben sind auch religiöse Feiertage weit verbreitet. Doch auch Feiertage sind keine unabänderlichen Gegebenheiten, sondern unterliegen dem politischen und gesellschaftlichen Wandel. Feiertage können abgeschafft oder eingeführt werden. Aber die Bedeutung der Feiertage für die Menschen hängt immer auch davon ab, welchen Sinn und Stellenwert diesen zugemessen wird. So können viele Mitglieder der katholischen Kirche nicht erklären, was denn genau an Fronleichnam gefeiert wird. Und viele feiern Vatertag statt Christi Himmelfahrt oder Halloween statt Allerheiligen.
Die Besonderheit Stiller Feiertage
Grundsätzlich steht es allen gesellschaftlichen Gruppierungen frei, Tage von für sie besonderer Bedeutung auf ihre Weise zu feiern. Ob Schwule und Lesben einen Christopher Street Day wie einen Karnevalsumzug begehen, Sozialisten der Ermordung von Rosa Luxemburg mit einem Trauermarsch gedenken oder Muslime Ramadan feiern ist Ihnen freigestellt, sofern dadurch nicht allgemeine Freiheitsrechte anderer Menschen beeinträchtigt werden. Anders verhält es sich jedoch bei den so genannten „stillen Feiertagen“, bei denen es (je nach Bundesland) besondere Einschränkungen gibt. Ebenso gibt es Einschränkungen an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen für die Zeiten „Während des Hauptgottesdienstes“. Unter Androhung von Ordnungsstrafen sind Sportveranstaltungen, „öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb“, „öffentliche Tanzunterhaltungen“ verboten bzw. können auf Antrag der Ortspolizeibehörden verboten werden.
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